IBWF-Satzung (Auszüge)

I. Name und Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen IBWF Institut für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und -forschung e.V., im folgenden IBWF genannt.

§ 2

Der Sitz des IBWF ist Berlin. Bundesgeschäftsstellen des IBWF sind Bonn und Berlin.

§ 3

Das IBWF ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 19638 eingetragen.

II. Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 4

Das IBWF ist ein fachübergreifender Berufsverband für Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte und hat nachstehende Ziele:

a) Die Interessenvertretung der vorgenannten Beraterinnen und Berater gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen;

b) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den im IBWF vertretenen Beraterinnen und Beratern;

c) die Förderung der fachlichen Weiterbildung der im IBWF vertretenen Berufsgruppen, ihrer Mitarbeiter und des Beraternetzwerkes;

d) die Entwicklung und Koordination eines Beraternetzwerkes;

e) Existenzgründern, Gewerbetreibenden, Angehörigen Freier Berufe, Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern von Banken, Verbänden und sonstigen an einer Beratung interessierten Personen und Institutionen auf Anfragen unentgeltlich geeignete Berater zu benennen, die ihre Qualifikation dem IBWF gegenüber nachgewiesen haben;

f) vornehmlich für Klein- und Mittelbetriebe und Angehörige Freier Berufe Wirkungen und Möglichkeiten wirtschaftsfördernder Maßnahmen privater und öffentlicher Institutionen zu erforschen und die Ergebnisse für die genannten Personenkreise nutzbar zu machen; im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung interne und externe Effekte mittelstandserheblicher Einflussfaktoren und Entwicklungstendenzen zu erforschen und nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten zu suchen;

g) zur Erfüllung dieser Ziele kann das IBWF Vertreter der Wissenschaft heranziehen, wissenschaftliche Arbeiten vergeben, mit Verbänden, Instituten und anderen Einrichtungen der Wirtschaft zusammenarbeiten sowie Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung fördern.

§ 5

Das IBWF ist als Berufsverband nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen gerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der IBWF-Ziele ausgegeben, sofern sie nicht nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht an die Mitglieder ausgeschüttet.

III. Mitgliedschaft

§ 6

Mitglied im IBWF können Unternehmensberater, Rechtsanwälte und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Beratungsgesellschaften der vorgenannten Berufsgruppen gleich welcher Rechtsform werden, soweit diese als rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Berater tätig sind. Der Antrag auf Beitritt wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, besteht kein Einspruchsrecht. Die Ablehnung braucht nicht begründet zuwerden.

§ 7

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des neuen Mitglieds durch den Vorstand. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss aus dem IBWF, durch Austritt oder durch Streichung von der Mitgliederliste und bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Ausschluss, Austritt oder Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 8

Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle des IBWF gekündigt wird. Eine Kündigung ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Zwecken des IBWF grob zuwiderhandelt, sein Ansehen schädigt oder seine Qualifikation nicht mehr den Qualitätsrichtlinien des IBWF genügt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

VI. Organe

§ 15

Organe des IBWF sind die Versammlung der Mitglieder gemäß § 6 der Satzung, der Vorstand, die Schiedskommission und das Kuratorium.

 

VII. Mitgliederversammlung

§ 16

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des IBWF. Sie wird mindestens alle zwei Jahre, bei Dringlichkeit und Bedarf häufiger einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes, mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin.

VIII. Vorstand

§ 20

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten (Präsidium) und bis zu sechs weiteren natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Beraternetzwerk gemäß § 24 angehören. Der Präsident muss dem Berufsstand des Unternehmensberaters angehören; je einer der Vizepräsidenten muss Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.

§ 21

Dem Vorstand obliegt die Leitung des IBWF. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das IBWF wird durch ein Mitglied des Präsidiums gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

§ 22

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 23

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder ist es nicht nur vorübergehend an seiner Mitarbeit im Vorstand gehindert, so findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. Die Nachwahl kann bis zur nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung aufgeschoben werden.

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