IBWF-Beratungsrichtlinien/Beratungsgrundsätze

Präambel

Grundlage der Beratungsrichtlinien sind die in § 4 der IBWF-Satzung festgelegten Institutsziele.

Der Berater erkennt die IBWF-Beratungsrichtlinien durch seine Unterschrift auf dem IBWF-Aufnahmeantrag an.

1. Zweck der Beratungsrichtlinien

1.1 Schutz der an einer Beratung interessierten Unternehmer, Unternehmen und Institutionen vor unqualifizierten Beratern und Beratungsgesellschaften.

1.2 Festlegung von Berufsgrundsätzen für IBWF-Berater.

1.3 Regelung des Verhältnisses zwischen den zu Beratenden (Mandanten) und den durch das IBWF empfohlenen Beratern.

2. Die Ausbildung und Berufsausübung des IBWF-Beraters

2.1 Das Mindestalter für die Aufnahme in das IBWF beträgt 30 Jahre. Jüngere Bewerber können als Anwärter aufgenommen werden. Für sie gilt die Anwartschaft bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Einsatz der Anwärter im Beratungsdienst kann nur unter Leitung und Verantwortung eines Vollmitgliedes im Beraterkreis erfolgen.

2.2 Der Berater muss bei Antragstellung auf Mitgliedschaft im IBWF eine fünfjährige praktische Tätigkeit als Unternehmensberater nachweisen, davon drei Jahre als selbstständiger Berater.

2.3 Der Nachweis der beruflichen Eignung muss darüber hinaus durch Einreichen eines ausführlichen beruflichen Lebenslaufes mit Angaben über Schul- und Berufsausbildung, abgelegte Examen und ausgeführte Arbeiten erbracht werden. Mindestens drei Referenzen aus dem Kreis der Auftraggeber sind zu nennen.

2.4 Über die Aufnahme eines Mitgliedes in das IBWF entscheidet der Vorstand.

2.5 Jedes Mitglied im IBWF hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufnahme eines neuen IBWF-Beraters schriftlich beim Vorstand Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben, wenn nach seiner Kenntnis die Beratungsrichtlinien von dem neuen Mitglied im IBWF nicht erfüllt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

2.6 Die Mitglieder des IBWF üben Ihre Beratertätigkeit selbstständig und in eigener Verantwortung aus.

2.7 Der IBWF-Berater ist verpflichtet, das für seine Tätigkeit erforderliche Wissen ständig den neuesten Erkenntnissen und technischen Entwicklungen anzupassen und, soweit erforderlich, dieses Wissen durch Weiterbildungsmaßnahmen zu erwerben.

2.8 Zwischen dem IBWF-Berater und dem Mandanten ist ein Vertrauensverhältnis herzustellen. Dieses Vertrauensverhältnis muss so gestaltet sein, dass die Integrität des Beraterstandes in der Öffentlichkeit gewahrt bleibt.

2.9 Nach Eintragung in das IBWF-Zentralregister des IBWF-Beraternetzwerks für den Mittelstand ist der Berater berechtigt, die Berufsbezeichnung "Unternehmensberater IBWF" – oder "Unternehmensberater im IBWF-Beraternetzwerk" – zu führen. Er kann in seinen Geschäftspapieren und Arbeitsunterlagen das Emblem des IBWF nach einjähriger Mitgliedschaft führen.

3. Die Verantwortung des IBWF-Beraters

3.1 Der IBWF-Berater muss die Interessen seiner Mandanten über seine eigenen stellen. Für seine Beratung, die fachgerecht und qualifiziert sein muss, trägt er die persönliche Verantwortung.

3.2 Gegen Haftpflichtansprüche einschließlich Vermögensschäden hat sich der IBWF-Berater selbst zu versichern.

3.3 Kann der IBWF-Berater Teilgebiete der Beratung nicht selbst optimal wahrnehmen, empfiehlt er dem Mandanten die Hinzuziehung eines für dieses Teilgebiet fachlich qualifizierten Beraters. Auf Anforderung benennt das IBWF geeignete Berater.

3.4 Der IBWF-Berater nimmt gegenüber dem Mandanten eine unabhängige Stellung ein. Er erstellt keine Gefälligkeitsgutachten und widersetzt sich subjektiver Beeinflussung der Arbeitsergebnisse durch Dritte.

3.5 Der IBWF-Berater behandelt alle Informationen, die ihm durch die Tätigkeit bei dem Mandanten bekannt werden, streng vertraulich, insbesondere werden erhaltene Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben. Er haftet bei eventuell mitarbeitenden Angestellten auch für deren Geheimhaltungsverpflichtung.

3.6 Der IBWF-Berater verpflichtet sich zur Neutralität bei der Empfehlung von Geräten, Hilfsmitteln und Dienstleistungen. Empfehlungen an Hersteller und Lieferanten sind nur im Interesse des Mandanten zulässig. Er fordert von den Herstellern und Lieferanten für seine Empfehlung keinerlei Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder Geschenke.

3.7 Bei Interessenkollision des IBWF-Beraters mit seinem Mandanten oder möglicher Befangenheit unterrichtet der Berater unverzüglich den Mandanten und gibt den Auftrag zurück.

3.8 Der IBWF-Berater erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Die Erarbeitung und Abgabe von Angeboten über die Beratungsleistung ist keine Vorleistung in diesem Sinne.

3.9 Der IBWF-Berater achtet das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer Berater und verwendet diese nur mit Quellenangabe.

4. Vereinbarungen des IBWF-Beraters mit dem Auftraggeber

4.1 Der Mandant kann keine unbilligen Anforderungen an den Berater stellen, die gegen Berufsethik, persönliche Ehre oder diese Beratungsrichtlinien verstoßen.

4.2 Honorare sollen im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der Arbeit des Beraters stehen.

4.3 Honorare werden vor Beginn der Arbeit mit dem Mandanten abgestimmt. Erfolgsbeteiligungen werden abgelehnt.

4.4 Festpreisangebote werden nur für Projekte abgegeben, deren Umfang voll zu übersehen ist oder bei denen nach Problemabgrenzung die Aufgabe präzise und verbindlich festgelegt wurde.

4.5 Angebote werden so präzisiert, dass der Mandant weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

4.6 Der IBWF-Berater nimmt nur solche Aufträge an, für die er qualifiziert ist und die seinem Mandanten voraussichtlich einen Erfolg bringen.

4.7 Der IBWF-Berater behält sich das Recht zum sofortigen Rücktritt von dem Beratungsauftrag vor, wenn seine Unabhängigkeit, seine Objektivität oder seine Integrität beeinträchtigt bzw. in Zweifel gezogen wird.

4.8 Der IBWF-Berater führt jeden Auftrag seiner optimalen Lösung zu, garantiert seinem Mandanten jedoch kein Ergebnis des Erfolgs, da dieser Erfolg von der Durchführung der erarbeiteten Lösungsvorschläge durch den Mandanten und dessen Mitarbeiter wesentlich abhängt.

4.9 Der erteilte Auftrag bedarf der schriftlichen Bestätigung unter Einschluss des zeitlichen Umfangs der Beratung und der Kostenbasis an den Mandanten.

4.10 Während der Beratungsdurchführung ist der Mandant über den Fortgang und den Verlauf der Beratung zu unterrichten. Notwendige Änderungen des Auftrages sind vorher zu besprechen. Der Mandant ist auf damit verbundene Kostenerhöhungen aufmerksam zu machen.

4.11 Der IBWF-Berater nimmt keinen Auftrag an, solange ein anderer IBWF-Berater diesen Mandanten berät, außer in gegenseitiger Vereinbarung und Aufgabenabgrenzung.

4.12 Der IBWF-Berater verpflichtet sich zu seriöser Werbung. Er bietet seine Dienste nicht in einer Weise an, die die Würde und ethischen Grundsätze des Berufsstandes und seiner Ausübenden herabsetzt.

4.13 Wird ein IBWF-Berater von einem anderen Mitglied des IBWF-Beraterkreises zu einer gemeinsamen Beratung herangezogen, oder übernimmt er die Fortführung einer Beratung, bleibt der Mandant dem Kollegen als Erstberater geschützt. Der hinzugezogene IBWF-Berater wird nie, auch nicht auf Wunsch des Mandanten, ohne Kenntnis und Einwilligung des Erstberaters oder des IBWF einen Beratungsauftrag zur Ausführung übernehmen.

4.14 Der IBWF-Berater verwendet weder Erkenntnisse, Techniken, Daten oder sonstige Unterlagen des IBWF oder anderer Berater, solange diese nicht für allgemeine Zwecke freigegeben sind.

4.15 Der IBWF-Berater wird im Zentralregister des IBWF mit seinen Beratungsleistungen aufgenommen. Bei Beratungsbedarf wird er dem Mandanten benannt. Werden bei Großaufträgen Sozietäten von IBWF-Beratern gebildet, bleibt die Eigenständigkeit und persönliche Eigenverantwortung des Beraters erhalten.

5. Verstöße gegen die Beratungsrichtlinien, Streitigkeiten

5.1 Bei Verstoß gegen die Beratungsrichtlinien kann der Vorstand des IBWF Sanktionen gegenüber dem Mitglied des IBWF-Beraternetzwerks für den Mittelstand verhängen, die bis zum Ausschluss und zur Streichung im Zentralregister des IBWF reichen.

5.2 Das IBWF ist berechtigt, Verstöße gegen die Beratungsrichtlinien zu untersuchen und zu verfolgen. Bei schweren Verstößen können die ordentlichen Gerichte eingeschaltet werden.

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